Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts München I vom 16.01.2013, Az.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Schmerzensgeld in Höhe von 50.000,00 Euro zu zahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 31.12.2009.
III.Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeglichen materiellen Schaden aus Vergangenheit und in Zukunft zu ersetzen, der im Zusammenhang mit der ärztlichen Fehlbehandlung im Klinikum der L. M.-I. in der Zeit vom 12.01.2007 bis zum 02.05.2007 steht, soweit die Kosten nicht von einem Dritten oder Sozialversicherungsträger übernommen werden.
IV.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.031,00 € zzgl. 19 % MwSt. zu zahlen.
V.Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
VI.Die Revision wird nicht zugelassen.
VII.
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