LAG Hamm - Beschluss vom 27.10.2015
7 TaBV 19/15
Normen:
BetrVG §§ 19 Abs. 1, 20 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Gelsenkirchen, vom 27.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 16/14

Pflichten des Arbeitgebers im Vorfeld der Betriebsratswahl

LAG Hamm, Beschluss vom 27.10.2015 - Aktenzeichen 7 TaBV 19/15

DRsp Nr. 2016/3761

Pflichten des Arbeitgebers im Vorfeld der Betriebsratswahl

Es stellt keine unzulässige Wahlbeeinflussung i.S.d. § 20 Abs. 2 BetrVG dar, wenn es der Arbeitgeber unterlässt, die übrigen Wahlbewerber von sich aus über eine Wahlwerbeidee zu informieren, die eine andere Wahlbewerberliste an ihn wegen der Nutzung betrieblicher Ressourcen herangetragen hat.

Tenor

1.

Auf die Beschwerden der Arbeitgeberin und des Betriebsrates wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 27.01.2015 - 1 BV 16/14 - abgeändert und der Antrag abgewiesen.

2.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG §§ 19 Abs. 1, 20 Abs. 2;

Gründe

A.

Die Beteiligten streiten über die Unwirksamkeit der am 15.04.2014 durchgeführten Betriebsratswahl.