Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 23.07.2013 in Sachen
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer arbeitgeberseitigen krankheitsbedingten Kündigung vom 12. November 2012.
Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 10. Kammer des Arbeitsgerichts Köln dazu bewogen haben, der Kündigungsschutzklage stattzugeben, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 23.07.2013 Bezug genommen.
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