1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 11.10.2016 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor Ziffer 1 klarstellend wie folgt gefasst wird:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.800,00 € zu zahlen nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.01.2016 Zug um Zug gegen eine schriftliche Abtretungserklärung betreffend sämtliche Rechte, einschließlich gesetzlicher Ansprüche, aus der am 21.02.2006 gezeichneten Beteiligung der Klägerin an der V... KG im Nennwert von 15.000 € (Beteiligungsnummer 80414).
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
I.
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