I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 22. Januar 2020 -
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt Entschädigungsansprüche wegen Diskriminierung aufgrund seiner Schwerbehinderung in Höhe von zuletzt 2.000,00 € brutto. Hinsichtlich des übrigen unstreitigen Sachverhalts und des Vorbringens der Parteien in der 1. Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen (§ 69 Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz).
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