Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 12. Februar 2019 –
Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten auch zweitinstanzlich um Ansprüche des Klägers auf Auszahlung eines Bonus für das Jahr 2017.
Der Kläger war vom 1. Mai 2008 bis zum 31. Dezember 2017 bei der Beklagten als Vice Präsident Sales beschäftigt.
Wegen des erstinstanzlichen Parteivorbringens, ihrer Anträge, des vom Arbeitsgericht festgestellten Sachverhalts und des arbeitsgerichtlichen Verfahrens wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
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