LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 22.01.2021
14 Sa 318/19
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 264 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Offenbach, vom 12.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 154/18

Pflicht zur Auseinandersetzung mit erstinstanzlichem Urteil in der BerufungsbegründungKeine Begründung der Zulässigkeit der Berufung durch neuen Streitgegenstand (Klageerweiterung)Unzulässigkeit der Berufung bei Auseinandersetzung mit nur unterstellter gerichtlicher Argumentation

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 22.01.2021 - Aktenzeichen 14 Sa 318/19

DRsp Nr. 2021/14231

Pflicht zur Auseinandersetzung mit erstinstanzlichem Urteil in der Berufungsbegründung Keine Begründung der Zulässigkeit der Berufung durch neuen Streitgegenstand (Klageerweiterung) Unzulässigkeit der Berufung bei Auseinandersetzung mit nur unterstellter gerichtlicher Argumentation

Die Auseinandersetzung mit einer dem Arbeitsgericht in der erstinstanzlichen Entscheidung nur unterstellten, tatsächlich aber nicht erfolgten Argumentation vermag die Zulässigkeit der Berufung nach § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO nicht zu begründen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 12. Februar 2019 – 3 Ca 154/18 – wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 264 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten auch zweitinstanzlich um Ansprüche des Klägers auf Auszahlung eines Bonus für das Jahr 2017.

Der Kläger war vom 1. Mai 2008 bis zum 31. Dezember 2017 bei der Beklagten als Vice Präsident Sales beschäftigt.

Wegen des erstinstanzlichen Parteivorbringens, ihrer Anträge, des vom Arbeitsgericht festgestellten Sachverhalts und des arbeitsgerichtlichen Verfahrens wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.