LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 18.04.2012
18 Sa 1474/11
Normen:
BGB § 626; GG Art. 1 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Offenbach, vom 21.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 113/11

Pflicht zur Anhörung des Betriebsrats bei einer Verdachtskündigung; Verwertbarkeit der Ergebnisse einer heimlichen Durchsuchung des Spinds des Arbeitnehmers

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 18.04.2012 - Aktenzeichen 18 Sa 1474/11

DRsp Nr. 2012/17302

Pflicht zur Anhörung des Betriebsrats bei einer Verdachtskündigung; Verwertbarkeit der Ergebnisse einer heimlichen Durchsuchung des Spinds des Arbeitnehmers

1. Hat ein Arbeitgeber den Betriebsrat gem. § 102 Abs. 1 BetrVG nur zu einer Tatkündigung angehört, nicht aber zu einer Verdachtskündigung, kann er im Kündigungsrechtsstreit nicht geltend machen, dass die Kündigung als Verdachtskündigung gerechtfertigt sei. Er ist mit diesem Vorbringen präkludiert.2. Die Ergebnisse einer heimlich durchgeführten Kontrolle des Spinds des betroffenen Arbeitnehmers dürfen zur Rechtfertigung einer Tatkündigung nicht verwertet werden.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 21. September 2011 - 4 Ca 113/11 - wird auf deren Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626; GG Art. 1 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung, welche hilfsweise auch als ordentliche Kündigung erklärt wurde. Der Arbeitgeber beschuldigt den Arbeitnehmer Ware gestohlen zu haben.