LAG Köln - Urteil vom 19.08.2020
11 Sa 486/19
Normen:
BGB § 611; EFZG § 4 Abs. 1a;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 11.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 587/19

Pflicht zum Anbieten der Arbeitskraft in PausenzeitenProvision als Teil des Arbeitsentgeltes bei der Lohnfortzahlung

LAG Köln, Urteil vom 19.08.2020 - Aktenzeichen 11 Sa 486/19

DRsp Nr. 2021/939

Pflicht zum Anbieten der Arbeitskraft in Pausenzeiten Provision als Teil des Arbeitsentgeltes bei der Lohnfortzahlung

Für eine Vergütungspflicht für den Arbeitgeber muss dieser sich in Annahmeverzug befinden. Der Arbeitnehmer muss seine Arbeitskraft ungeachtet der Diensteinteilung anbieten.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung im Übrigen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 11.07.2019 - 5 Ca 587/19 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 2.052,24 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.12.2018 zu zahlen.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 17.283,68 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 16.055,76 € ab dem 05.12.2018 bis zum 31.12.2018 und aus 17.283,68 € seit dem 01.01.2019 zu zahlen.

3.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 133,72 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 05.12.2018 zu zahlen.

4.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 1.056,58 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.327,92 € ab dem 01.02.2019 bis 28.02.2019 und aus 1.056,58 € ab dem 01.03.2019 zu zahlen.

5. 6. 7.