Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung im Übrigen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 11.07.2019 -
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 2.052,24 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.12.2018 zu zahlen.
2.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 17.283,68 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 16.055,76 € ab dem 05.12.2018 bis zum 31.12.2018 und aus 17.283,68 € seit dem 01.01.2019 zu zahlen.
3.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 133,72 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 05.12.2018 zu zahlen.
4.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 1.056,58 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.327,92 € ab dem 01.02.2019 bis 28.02.2019 und aus 1.056,58 € ab dem 01.03.2019 zu zahlen.
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