Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Main) vom 28.05.2018 wird zurückgewiesen.
Das Urteil des Landgerichts wird ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt.
Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.931, 25 € festgesetzt.
I.
Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Beklagten zur Abführung von Aufsichtsratsvergütungen für die Jahre 2014-2016 gemäß § 3 Ziff. 11 der Satzung der Klägerin an die A.
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