LAG Hamm - Urteil vom 05.03.2015
8 Sa 1461/14
Normen:
§§ 1, 2 KSchG; § 134 BGB; TV Beendigung Deutscher Steinkohlebergbau;
Fundstellen:
AUR 2015, 419
Vorinstanzen:
ArbG Herne, vom 23.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 749/14

Pflicht eines Mitarbeiters im Steinkohlenbergbau zur Teilnahme an Beratungsgesprächen zum Zwecke der externen Vermittlung und Zuordnung zu einem Mitarbeiterentwicklungs-Center

LAG Hamm, Urteil vom 05.03.2015 - Aktenzeichen 8 Sa 1461/14

DRsp Nr. 2015/9124

Pflicht eines Mitarbeiters im Steinkohlenbergbau zur Teilnahme an Beratungsgesprächen zum Zwecke der externen Vermittlung und Zuordnung zu einem Mitarbeiterentwicklungs-Center

Die im Tarifvertrag vorgesehene Umgestaltung der Arbeitsverhältnisse von Mitarbeitern im Steinkohlenbergbau dahingehend, dass sie verpflichtet sind, sich auf Arbeitsplätze eines externen Arbeitgebers vermitteln zu lassen und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses sind wegen Verstoßes gegen kündigungsschutzrechtliche Grundsätze unwirksam.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 23.09.2014 - 2 Ca 749/14 - teilweise abgeändert.

Es wird festgestellt, dass die als Versetzung bezeichnete Personalmaßnahme vom 12.11.2012 betreffend die Zuordnung des Klägers zum Mitarbeiterentwicklungscenter (M.E.C.) unwirksam ist.

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

§§ 1, 2 KSchG; § 134 BGB; TV Beendigung Deutscher Steinkohlebergbau;

Tatbestand

1. 2. 3. 1. 2.