Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen (ABl. L 225, S. 16) Art. 2;
Fundstellen:
NZA 2009, 1083
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
Korkein oikeus (Finnland) - Entscheidung vom 06.02.2008,
Pflicht eines Konzerns zur Information und Konsultation der Arbeitnehmer bei geplanten Massenentlassungen; Akavan Erityisalojen Keskusliitto AEK ry u.a. gegen Fujitsu Siemens Computers Oy
EuGH, Urteil vom 10.09.2009 - Aktenzeichen Rs. C-44/08
DRsp Nr. 2009/21985
Pflicht eines Konzerns zur Information und Konsultation der Arbeitnehmer bei geplanten Massenentlassungen; Akavan Erityisalojen Keskusliitto AEK ry u.a. gegen Fujitsu Siemens Computers Oy
1. Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen ist dahin auszulegen, dass innerhalb eines Konzerns der Erlass von strategischen Entscheidungen oder Änderungen der Geschäftstätigkeit, die den Arbeitgeber zwingen, Massenentlassungen ins Auge zu fassen oder zu planen, bei diesem Arbeitgeber die Pflicht zur Konsultation der Arbeitnehmervertreter entstehen lässt.2. Das Entstehen der Verpflichtung des Arbeitgebers, Konsultationen über die beabsichtigten Massenentlassungen aufzunehmen, setzt nicht voraus, dass dieser bereits in der Lage ist, den Arbeitnehmervertretern alle Auskünfte gemäß Art. 2 Abs. 3 Unterabs. 1 Buchst. b der Richtlinie 98/59 zu gewähren.
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