BAG - Beschluss vom 24.02.2016
7 ABR 20/14
Normen:
BetrVG § 2 Abs. 1; BetrVG § 37 Abs. 2; BetrVG § 38 Abs. 1; BGB § 241 Abs. 2; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 256 Abs. 1;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 38 Nr. 34
AUR 2016, 379
ArbRB 2016, 233
BAGE 154, 207
BB 2016, 1587
BetrVG 1972 § 38 Nr. 34
DB 2016, 1643
DB 2016, 7
EzA-SD 2016, 13
NJW 2016, 2607
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 30.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 18 TaBV 1052/13
ArbG Brandenburg, vom 23.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 21/12

Pflicht eines freigestellten Betriebsratsmitglieds zur Abmeldung zur Wahrnehmung von Betriebsratstätigkeiten außerhalb des Betriebes

BAG, Beschluss vom 24.02.2016 - Aktenzeichen 7 ABR 20/14

DRsp Nr. 2016/10566

Pflicht eines freigestellten Betriebsratsmitglieds zur Abmeldung zur Wahrnehmung von Betriebsratstätigkeiten außerhalb des Betriebes

Freigestellte Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, sich beim Arbeitgeber unter Angabe der voraussichtlichen Dauer der Betriebsratstätigkeit abzumelden, wenn sie außerhalb des Betriebes erforderlichen Betriebsratsaufgaben nachgehen, und sich bei der Rückkehr in den Betrieb zurückzumelden. Orientierungssätze: 1. Ein nach § 38 Abs. 1 BetrVG von seiner beruflichen Tätigkeit freigestelltes Betriebsratsmitglied ist verpflichtet, während seiner vertraglichen Arbeitszeit im Betrieb anwesend zu sein und sich dort für anfallende Betriebsratsarbeit bereitzuhalten. 2. Verlässt das freigestellte Betriebsratsmitglied zur Wahrnehmung erforderlicher Betriebsratsaufgaben den Betrieb, ist es verpflichtet, sich beim Arbeitgeber unter Angabe der voraussichtlichen Dauer der Abwesenheit abzumelden und bei der Rückkehr in den Betrieb wieder zurückzumelden. Das Betriebsratsmitglied ist jedoch nicht verpflichtet, den Arbeitgeber beim Verlassen des Betriebes über den Ort der beabsichtigten Betriebsratstätigkeit zu informieren.

Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 30. Januar 2014 - 18 TaBV 1052/13 - teilweise aufgehoben.