LAG Düsseldorf - Beschluss vom 23.04.2018
2 Ta 159/18
Normen:
ZPO § 115 Abs. 3 S. 2; SGB XII § 90 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 05.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 4618/17

Pflicht einer Partei zum Einsatz einer Kapitallebensversicherung für die Bestreitung der ProzesskostenBeachtlichkeit einer mit dem Versicherer getroffenen Vereinbarung eines Verwertungsausschlusses

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 23.04.2018 - Aktenzeichen 2 Ta 159/18

DRsp Nr. 2018/7808

Pflicht einer Partei zum Einsatz einer Kapitallebensversicherung für die Bestreitung der Prozesskosten Beachtlichkeit einer mit dem Versicherer getroffenen Vereinbarung eines Verwertungsausschlusses

1. Der Rückkaufswert einer Lebensversicherung zählt, soweit er das Schonvermögen übersteigt, zum verwertbaren Vermögen.2. Eine Vereinbarung eines Verwertungsausschlusses ist unbeachtlich, wenn sie in Kenntnis eines anstehenden Prozesses erfolgt, um die drohende Verwertung zu verhindern.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 05.02.2018 - 13 Ca 4618/17 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 3 S. 2; SGB XII § 90 Abs. 1;

Gründe

I.

Mit der angefochtenen Entscheidung, die am 09.02.2018 zugestellt wurde und gegen die am 08.03.2018 sofortige Beschwerde eingelegt wurde, wies das Arbeitsgericht den Prozesskostenhilfeantrag und Antrag auf Beiordnung zurück, da die klagende Partei über ein Vermögen von 13.285,00 € in Form einer Lebensversicherung verfügt und hiervon auch unter Berücksichtigung des Schonvermögens die Prozesskosten von circa 1.437,00 € bestreiten könnte.