Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 05.02.2018 -
I.
Mit der angefochtenen Entscheidung, die am 09.02.2018 zugestellt wurde und gegen die am 08.03.2018 sofortige Beschwerde eingelegt wurde, wies das Arbeitsgericht den Prozesskostenhilfeantrag und Antrag auf Beiordnung zurück, da die klagende Partei über ein Vermögen von 13.285,00 € in Form einer Lebensversicherung verfügt und hiervon auch unter Berücksichtigung des Schonvermögens die Prozesskosten von circa 1.437,00 € bestreiten könnte.
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