LAG Köln - Urteil vom 23.03.2018
4 Sa 946/16
Normen:
StPO § 244 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 15.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2965/15

Pflicht des Gerichts zur Ladung und Vernehmung eines vernehmungsunfähigen ZeugenBegriff der Unerreichbarkeit im Sinne von § 244 Abs. 3 S. 2 StPO

LAG Köln, Urteil vom 23.03.2018 - Aktenzeichen 4 Sa 946/16

DRsp Nr. 2018/7055

Pflicht des Gerichts zur Ladung und Vernehmung eines vernehmungsunfähigen Zeugen Begriff der Unerreichbarkeit im Sinne von § 244 Abs. 3 S. 2 StPO

1. Die Vorschrift des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO findet im Zivilprozess entsprechende Anwendung.2. Die Annahme der Unerreichbarkeit eines Zeugen im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO unterliegt strengen Anforderungen.3. Im Fall bestehender Vernehmungsunfähigkeit kann eine Unerreichbarkeit des Zeugen angenommen werden, wenn dieser länger als drei Monate vernehmungsunfähig ist (Anschluss an BGH, Beschluss vom 25.02.2003 -1 StR 15/03).

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil desArbeitsgerichts Bonn vom 15.09.2016- 3 Ca 2965/15 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt dieBeklagte.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StPO § 244 Abs. 3 S. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit sowie den Zugang einer außerordentlichen Kündigung und daraus resultierende Annahmeverzugsansprüche der Klägerin.

1. 2. 3.