Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil desArbeitsgerichts Bonn vom 15.09.2016-
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt dieBeklagte.
3.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit sowie den Zugang einer außerordentlichen Kündigung und daraus resultierende Annahmeverzugsansprüche der Klägerin.
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