LAG Köln - Beschluss vom 09.05.2016
2 TaBV 1/16
Normen:
BetrVG § 87;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 10.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 17 BV 297/14

Pflicht des Betriebsrats zur Zustimmung zu Eingruppierung von Arbeitnehmern im Rahmen eines tariflichen Vergütungssystems

LAG Köln, Beschluss vom 09.05.2016 - Aktenzeichen 2 TaBV 1/16

DRsp Nr. 2018/10548

Pflicht des Betriebsrats zur Zustimmung zu Eingruppierung von Arbeitnehmern im Rahmen eines tariflichen Vergütungssystems

Ein tarifgebundener Arbeitgeber ist im Rahmen des Zustimmungsverfahrens zur Eingruppierung an ein tarifliches Vergütungssystem gebunden, auch wenn er im Einzelfall eine erhöhte Grundvergütung vereinbart. Das tarifliche Eingruppierungssystem ist das bei der Mitbeurteilung der Eingruppierung anwendbare Vergütungsschema. Die Zustimmung zur Eingruppierung kann nicht im Hinblick auf ein vom Betriebsrat gewünschtes zukünftiges Vergütungssystem verweigert werden. Zulagen, die nicht in das tarifliche System eingreifen, stellen kein Eingruppierungssystem dar und sind für die Mitbeurteilung des Betriebsrats nicht relevant.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 10.11.2014 - 17 BV 279/14 - abgeändert:

Die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung der Arbeitnehmer

1.

J B ,

2.

T D ,

3.

U Do ,

4.

A K ,

5.

M A Ku ,

6.

Ü Y ,

7.

M M A ,

8.

Y Bo ,

9.

M F ,

10.

S Kescioglu,

11.

V W

in Lohngruppe 2 des Lohntarifvertrags für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Speditions-, Logistik- und Transportwirtschaft NW vom 23.06.2014 sowie des Arbeitnehmers

12.

R S

2.