LAG Bremen, vom 30.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 TaBV 36/11
ArbG Bremen-Bremerhaven, vom 19.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 12 BV 1223/10
Pflicht des Arbeitnehmerentleihers zur Gewährung von Zutritt für Mitglieder des Betriebsrats des Verleihers
BAG, Beschluss vom 15.10.2014 - Aktenzeichen 7 ABR 74/12
DRsp Nr. 2015/4100
Pflicht des Arbeitnehmerentleihers zur Gewährung von Zutritt für Mitglieder des Betriebsrats des Verleihers
Beschäftigt ein Arbeitgeber (Entleiher) Arbeitnehmer, die ihm von einem anderen Unternehmen (Verleiher) zur Arbeitsleistung überlassen werden, ist er nicht verpflichtet, den Mitgliedern des in dem Betrieb des Verleihers gebildeten Betriebsrats jederzeit und unabhängig von einem konkreten Anlass Zutritt zu seinem Betrieb zu gewähren.Orientierungssätze:1. Das allgemeine Informationsrecht des Betriebsrats gegenüber dem Arbeitgeber nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG umfasst grundsätzlich ein Zugangsrecht zu den Arbeitsplätzen der Belegschaft. Der Zweck des Zugangs muss allerdings auf die Erfüllung der betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben bezogen sein. Unabhängig von einem konkreten betriebsverfassungsrechtlichen Anlass kann ein Zugangsrecht zur Erfüllung der Überwachungsaufgaben nach § 80 Abs. 1 Nr. 1BetrVG in Betracht kommen.
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