LAG Hamm - Urteil vom 13.05.2016
16 Sa 1652/15
Normen:
BGB § 307 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 16.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 2150/15

Pflicht des Arbeitgebers zur Zahlung von Zuschlägen für Sonn- und Feiertagsarbeit

LAG Hamm, Urteil vom 13.05.2016 - Aktenzeichen 16 Sa 1652/15

DRsp Nr. 2016/16548

Pflicht des Arbeitgebers zur Zahlung von Zuschlägen für Sonn- und Feiertagsarbeit

1. Hat der Arbeitgeber die Zahlung von Zuschlägen für Sonn- und Feiertagsarbeit arbeitsvertraglich unter einen Widerrufsvorbehalt gestellt, so spricht dies gerade dafür, dass ein Anspruch auf die Leistung besteht, der allerdings durch einen zulässigerweise ausgeübten Widerruf wieder beseitigt werden kann. 2. Die bloße Einstellung der Zahlung stellt für sich betrachtet keinen Widerruf dar. 3. Eine doppelte Schriftformklausel ist gem. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam, wenn sie nicht zwischen Änderungen und Ergänzungen des Arbeitsvertrages durch betriebliche Übungen und durch ausdrückliche, mündliche Abrede differenziert. Denn der Ausschluss der Wirksamkeit ausdrücklicher mündlicher Abreden ist unangemessen benachteiligend i.S. von § 307 Abs. 1 S. 1 BGB, weil bei dem anderen Vertragsteil der unzutreffende Eindruck erweckt wird, auch ausdrückliche, mündliche Abreden seien unwirksam, obwohl diese nach § 305b BGB Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 16.09.2015 Az. 10 Ca 2150/15 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 307 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

1. 2.