LAG Hamm - Urteil vom 17.04.2015
13 Sa 1540/14
Normen:
§ 611 Abs. 1 BGB; § 4 ArbZG; § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 28.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 166/14

Pflicht des Arbeitgebers zur Vergütung von Pausenzeiten

LAG Hamm, Urteil vom 17.04.2015 - Aktenzeichen 13 Sa 1540/14

DRsp Nr. 2015/13569

Pflicht des Arbeitgebers zur Vergütung von Pausenzeiten

1. Pausen sind im Voraus feststehende Unterbrechungen der Arbeit, in denen der Arbeitnehmer weder Arbeitsleistungen erbringen noch sich dafür bereit zu halten hat; er kann frei über die Nutzung des Zeitraums bestimmen (zuletzt BAG - 1 AZR 642/13 - 25.02.2015). Deshalb müssen Pausenzeiten auch nicht gem. § 611 Abs. 1 BGB vergütet werden. 2. Nach dem Dienstplan von vornherein feststehende feste Pausenzeiten von Mitarbeitern im Sicherheits- und Ordnungsdienst auf Schienenfahrzeugen, in denen diese sowohl den jeweiligen Zug als auch den jeweiligen Bahnhof verlassen können und sich nicht für einen Einsatz bereit halten müssen, sind nicht zu vergüten.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 28.08.2014 - 6 Ca 166/14 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§ 611 Abs. 1 BGB; § 4 ArbZG; § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Kern darum, ob Pausenzeiten weiterhin als zu vergütende Arbeitszeiten anzurechnen sind.

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