LAG Hamm - Beschluss vom 07.08.2015
13 TaBV 18/15
Normen:
§ 40 Abs. 1 BetrVG; § 398 BGB;
Fundstellen:
NZA 2016, 10
Vorinstanzen:
ArbG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 36/14

Pflicht des Arbeitgebers zur Tragung von Anwaltskosten des Betriebsrats in einem Beschlussverfahren

LAG Hamm, Beschluss vom 07.08.2015 - Aktenzeichen 13 TaBV 18/15

DRsp Nr. 2015/19138

Pflicht des Arbeitgebers zur Tragung von Anwaltskosten des Betriebsrats in einem Beschlussverfahren

1. Die Pflicht des Arbeitgebers zur Tragung von Anwaltskosten des Betriebsrats gem. § 40 Abs. 1 BetrVG setzt zumindest voraus, dass der Rechtsanwalt dem Auftraggeber eine von ihm unterzeichnete Berechnung der Anwaltsgebühren mit dem Inhalt des § 10 Abs. 2. RVG mitgeteilt hat. 2. Die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers entfällt bei einer offensichtlich aussichtslosen Rechtsverfolgung des Betriebsrats. Davon ist auszugehen, wenn die Rechtslage unzweifelhaft ist und das eingeleitete Beschlussverfahren zu einem Unterliegen des Betriebsrats führen muss (hier: bejaht).

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 28.01.2015 - 3 BV 36/14 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§ 40 Abs. 1 BetrVG; § 398 BGB;

Gründe

A.

Die Beteiligten streiten darum, ob die Arbeitgeberin aus abgetretenem Recht verpflichtet ist, im Rahmen des § 40 Abs. 1 BetrVG die Rechtsanwaltskosten für die Vertretung des Betriebsrates in einem Beschlussverfahren und die weitere Rechtsverfolgung zu tragen.

1. 2. a) b)