LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 29.01.2020
7 TaBV 14/19
Normen:
BetrVG § 2 Abs. 1; BetrVG § 37 Abs. 6 S. 1; BetrVG § 40 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 08.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 BV 72/18

Pflicht des Arbeitgebers zur Tragung der Kosten für die Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer Schulungsveranstaltung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29.01.2020 - Aktenzeichen 7 TaBV 14/19

DRsp Nr. 2020/7363

Pflicht des Arbeitgebers zur Tragung der Kosten für die Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer Schulungsveranstaltung

1. Die gerichtliche Kontrolle der Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer Schulungsveranstaltung und der daraus entspringenden Verpflichtung des Arbeitgebers zur Tragung der Kosten muss sich darauf beschränken, ob ein vernünftiger Dritter unter den im Zeitpunkt der Beschlussfassung gegebenen Umständen eine derartige Entscheidung getroffen hätte. 2. Dies ist bei einer Schulungsveranstaltung zum Thema der "derzeitigen Tarifgespräche mit dem Arbeitgeberverband zum Bundesmanteltarifvertrag und seine Auswirkungen nach § 80 BetrVG " der Fall, da eine sachgerechte Betriebsratsarbeit u.a. ausreichende Erkenntnisse über den für den Betrieb geltenden Manteltarifvertrag erfordert.

Tenor

1.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 8. Mai 2019, Az.: 7 BV 72/18, wird zurückgewiesen.

2.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 2 Abs. 1; BetrVG § 37 Abs. 6 S. 1; BetrVG § 40 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über Fahrt- und Parkkosten zur Betriebsräteschulung am 29. August 2018.