LAG Frankfurt/Main - Schlussurteil vom 24.02.2016
6 Sa 1163/12
Normen:
§ 1 b Abs. 3; BetrAVG § 16 Abs. 3 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 19.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 3916/11

Pflicht des Arbeitgebers zur Prüfung der Anpassung einer Betriebsrente in Übergangsfällen

LAG Frankfurt/Main, Schlussurteil vom 24.02.2016 - Aktenzeichen 6 Sa 1163/12

DRsp Nr. 2016/10905

Pflicht des Arbeitgebers zur Prüfung der Anpassung einer Betriebsrente in Übergangsfällen

Orientierungssätze: Betriebsrente Anpassungsprüfung, Eintstandspflicht Nachfolge BAG v. 30.09.2014 - 3 AZR 617/12

Aus der Neufassung des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG folgt nicht, dass das Gesetz rückwirkend auf Anpassungsprüfungen anzuwenden ist, die der Arbeitgeber vor Inkrafttreten des Gesetzes vorzunehmen hatte.

Tenor

Das am 09. Dezember 2015 verkündete Versäumnisurteil bleibt auch im Weiteren aufrecht erhalten.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

§ 1 b Abs. 3; BetrAVG § 16 Abs. 3 Nr. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung des Klägers zu den Anpassungsstichtagen 01. Januar 2009, 01. Januar 2012 und 01. Januar 2015.

Der am xx. xx 1941 geborene Kläger war vom 01. April 1972 bis zum 28. Februar 1999 bei der Beklagten beschäftigt. Bei der Beklagten, die Anpassungsprüfungen zum 01. Januar eines jeden Kalenderjahres gebündelt durchführt, handelt es sich um eine zur Förderung der Wissenschaften errichteten gemeinnützigen und steuerbefreiten rechtsfähigen Stiftung des bürgerlichen Rechts.

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