LAG Hamm - Urteil vom 15.11.2012
13 TaBV 56/12
Normen:
§ 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG; § 40 Abs. 1 BetrVG;
Vorinstanzen:
ArbG Herne, vom 22.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 3/12

Pflicht des Arbeitgebers zur Freistellung von Mitgliedern des Betriebsrats zur Teilnahme an einer Schulung zum Thema Mobbing

LAG Hamm, Urteil vom 15.11.2012 - Aktenzeichen 13 TaBV 56/12

DRsp Nr. 2013/3144

Pflicht des Arbeitgebers zur Freistellung von Mitgliedern des Betriebsrats zur Teilnahme an einer Schulung zum Thema Mobbing

1. Eine Schulungsveranstaltung zum Thema Mobbing vermittelt keine Grundkenntnisse, die ein Betriebsratsmitglied erst in die Lage versetzt, seine sich aus der Amtsstellung ergebenden Rechte und Pflichten wahrzunehmen. 2. Daher ist der Arbeitgeber nur dann verpflichtet, Mitglieder des Betriebsrats freizustellen, wenn ein konkreter, betriebsbezogener Anlass besteht (hier: verneint)

Tenor

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Herne vom 22.05.2012 - 3 BV 3/12 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

§ 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG; § 40 Abs. 1 BetrVG;

Gründe

A.

Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Arbeitgeberin, den Betriebsrat von den Kosten für die Teilnahme von (noch) zwei Betriebsratsmitgliedern an einer Schulung zum Thema Mobbing freizustellen.

Der Antragsteller ist der siebenköpfige Betriebsrat im Einzelhandelsbetrieb der Arbeitgeberin in H1. Er fasste am 02.02.2012 den Beschluss, drei seiner Mitglieder, darunter die Arbeitnehmer D1 und U1, zum Seminar "Mobbing und Diskriminierung am Arbeitsplatz - Teil 1" vom 03. bis 07.12.2012 in G1 zu entsenden. Hinsichtlich der Einzelheiten des Seminarprogramms wird verwiesen auf die mit Betriebsratsschriftsatz vom 01.10.2012 eingereichte Kopie (Bl. 77 f. d. A.).