LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 08.06.2005
3 Sa 30/05
Normen:
BGB § 276 § 280 § 823 Abs. 2 ; SBG IX § 81 Abs. 3, 4 ;
Fundstellen:
AuA 2005, 745
NZA-RR 2005, 510
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 28.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 318 e/04

Pflicht des Arbeitgebers zur Feststellung verbliebener Einsatzmöglichkeiten eines schwerbehinderten Menschen - Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers - Schadenseratzanspruch bei unterbliebener Feststellungs- und Erkundigungspflicht

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 08.06.2005 - Aktenzeichen 3 Sa 30/05

DRsp Nr. 2005/11588

Pflicht des Arbeitgebers zur Feststellung verbliebener Einsatzmöglichkeiten eines schwerbehinderten Menschen - Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers - Schadenseratzanspruch bei unterbliebener Feststellungs- und Erkundigungspflicht

»1. Der Arbeitgeber ist aufgrund seiner gesteigerten Fürsorgepflicht gegenüber dem schwerbehinderten Menschen nach § 81 Abs. 4 Satz 1 Ziff. 1 SGB IX verpflichtet, die dem schwerbehinderten Menschen verbliebenen körperlichen und geistigen Fähigkeiten und damit seine behindertengerechten Einsatzmöglichkeiten feststellen zu lassen, es sei denn insoweit bestehen keinerlei Unklarheiten.2. Der Arbeitgeber trägt, soweit er sich auf das Fehlen einer behindertengerechten Einsatzmöglichkeit beruft, ohne seiner Feststellungspflicht nachgekommen zu sein, die Darlegungs- und Beweislast über den Umfang der real beim schwerbehinderten Menschen verbliebenen körperlichen und geistigen Fähigkeiten und die sich daraus ergebenden Auswirkungen für eine behindertengerechte Beschäftigung sowie ggfs. deren Unzumutbarkeit und Nichterfüllbarkeit.