LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 11.04.2016
16 TaBV 162/15
Normen:
BetrVG § 40 Abs. 1; BetrVG § 82 Abs. 2 S. 1 Alt. 3 und S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 22.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 14 BV 8/14

Pflicht des Arbeitgebers zur Erstattung von Übernachtungskosten eines Betriebsratsmitglieds

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 11.04.2016 - Aktenzeichen 16 TaBV 162/15

DRsp Nr. 2016/12077

Pflicht des Arbeitgebers zur Erstattung von Übernachtungskosten eines Betriebsratsmitglieds

1. Zu den vom Arbeitgeber nach § 40 Absatz 1 BetrVG zu erstattenden Kosten gehören auch Reisekosten, die das Betriebsratsmitglied zur Durchführung konkreter Betriebsratstätigkeit aufgewendet hat. Dies schließt notwendige Übernachtungskosten ein. Maßgeblich ist, ob das Betriebsratsmitglied die Kosten unter Berücksichtigung der Gegebenheiten im Zeitpunkt der Wahrnehmung der betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben für erforderlich halten durfte. Nicht erforderlich ist, dass die vorherige Zustimmung des Arbeitgebers hierzu eingeholt wird.2. Nach § 82 Absatz 2 Satz 1 Alt. 3 und Satz 2 BetrVG kann der Arbeitnehmer verlangen, dass die Möglichkeiten seiner beruflichen Entwicklung im Betrieb erörtert werden. Er kann ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen. Hat der Arbeitgeber im Rahmen eines Interessenausgleichs die Zuordnung von Stellen im Außendienst einer paritätisch besetzten Stellenbesetzungskommission übertragen, kann der Arbeitnehmer auch zu einem Gespräch vor dieser Kommission ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 22. Mai 2015 -14 BV 8/14 - teilweise abgeändert: