LAG Hamm - Beschluss vom 16.02.2016
7 TaBV 65/15
Normen:
BetrVG § 101; BetrVG § 99;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 18.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 10/15
ArbG Bielefeld, vom 07.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 10/15

Pflicht des Arbeitgebers zur Eingruppierung der Personalleiterin eines Möbelhauses

LAG Hamm, Beschluss vom 16.02.2016 - Aktenzeichen 7 TaBV 65/15

DRsp Nr. 2016/9294

Pflicht des Arbeitgebers zur Eingruppierung der Personalleiterin eines Möbelhauses

Ist ein Arbeitnehmer nicht leitender Angestellter im Sinne des geltenden Tarifvertrages, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, auf Verlangen des Betriebsrats ein Eingruppierungsverfahren gem. § 99 Abs. 1 BetrVG durchzuführen.

Tenor

1.

Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 18.08.2015 - 5 BV 10/15 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 101; BetrVG § 99;

Gründe

A.

Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung der Arbeitgeberin zur Eingruppierung der Personalleiterin des Möbelhauses in C.

Antragsteller ist der für den Betrieb in C gewählte Betriebsrat (im Folgenden: Betriebsrat). Antragsgegnerin ist die Arbeitgeberin (im Folgenden: Arbeitgeberin), die in ihrem Betrieb in C die Tarifverträge für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen anwendet.

Die Arbeitgeberin stellte die Mitarbeiterin O zum 01.08.2008 als Personalleiterin in C mit einer monatlichen Bruttovergütung von 5.200,-- € ein. Über die Einstellung informierte die Arbeitgeberin den Betriebsrat in der Art und Weise, dass sie mitteilte, bei Frau O handele es sich um eine leitende Angestellte.