Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 18.08.2015 -
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
A.
Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung der Arbeitgeberin zur Eingruppierung der Personalleiterin des Möbelhauses in C.
Antragsteller ist der für den Betrieb in C gewählte Betriebsrat (im Folgenden: Betriebsrat). Antragsgegnerin ist die Arbeitgeberin (im Folgenden: Arbeitgeberin), die in ihrem Betrieb in C die Tarifverträge für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen anwendet.
Die Arbeitgeberin stellte die Mitarbeiterin O zum 01.08.2008 als Personalleiterin in C mit einer monatlichen Bruttovergütung von 5.200,-- € ein. Über die Einstellung informierte die Arbeitgeberin den Betriebsrat in der Art und Weise, dass sie mitteilte, bei Frau O handele es sich um eine leitende Angestellte.
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