Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 7. August 2013 - 11 Sa 56/13 - im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Beklagte zur Zahlung von 9.500,00 Euro als Abfindung an den Kläger verurteilt hat.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 11. Dezember 2012 -
Die Kosten der Berufung und der Revision hat der Kläger zu tragen.
Von Rechts wegen!
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