Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 23.05.2017 - AZ:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin über den Betrag von 1.127,62 EUR brutto hinaus jeweils zum 01. eines Monats, beginnend mit dem 01.01.2018, einen Betrag in Höhe von 41,48 EUR brutto zu zahlen.
2.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 497,76 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 41,48 EUR brutto seit dem 02.07.2016, dem 02.08.2016, dem 02.09.2016, dem 05.10.2016, dem 03.11.2016, dem 02.12.2016, dem 03.01.2017, dem 02.02.2017, dem 02.03.2017, dem 04.04.2017, dem 03.05.2017 sowie dem 02.06.2017 zu zahlen.
3.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 207,40 EUR brutto zu zahlen.
II. III. IV.
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