LAG Niedersachsen, vom 14.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 1188/09
ArbG Oldenburg, vom 29.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 116/07
Pflicht des Arbeitgebers zur Anpassung der Betriebsrente an den Kaufkraftverlust
BAG, Urteil vom 28.05.2013 - Aktenzeichen 3 AZR 125/11
DRsp Nr. 2013/19158
Pflicht des Arbeitgebers zur Anpassung der Betriebsrente an den Kaufkraftverlust
Orientierungssätze:1. Nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2BetrAVG ist der Arbeitgeber, sofern seine wirtschaftliche Lage nicht entgegensteht, alle drei Jahre zur Anpassung der Betriebsrente an den seit Rentenbeginn eingetretenen Kaufkraftverlust verpflichtet. Diese Verpflichtung wird durch die Nettolohnentwicklung vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens begrenzt (reallohnbezogene Obergrenze). Prüfungszeitraum sowohl für den Kaufkraftverlust als auch für die reallohnbezogene Obergrenze ist die Zeit vom individuellen Rentenbeginn bis zum jeweiligen Anpassungsstichtag. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber gemäß § 16 Abs. 4BetrAVG nicht verpflichtet ist, eine bei einem vorgelagerten Prüfungsstichtag zu Recht unterbliebene Anpassung ab dem Folgestichtag nachzuholen. Ist die Anpassung zu vorangegangenen Anpassungsstichtagen zu Recht ganz unterblieben, ist der Anpassungsbedarf vom Rentenbeginn bis zum aktuellen Anpassungsstichtag zu ermitteln und hiervon der Anpassungsbedarf vom Rentenbeginn bis zum vorgelagerten Anpassungsstichtag in Abzug zu bringen.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Praxishandbuch Arbeitsrecht" abrufen.
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.