LAG Hamm - Urteil vom 30.01.2015
18 Sa 984/14
Normen:
§§ 2, 19, 24, 34, 38 EStG;
Fundstellen:
DStR 2015, 12
Vorinstanzen:
ArbG Rheine, vom 22.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1372/13

Pflicht des Arbeitgebers zum Einbehalt der auf eine Abfindung entfallenden Lohnsteuer

LAG Hamm, Urteil vom 30.01.2015 - Aktenzeichen 18 Sa 984/14

DRsp Nr. 2015/5883

Pflicht des Arbeitgebers zum Einbehalt der auf eine Abfindung entfallenden Lohnsteuer

Abfindungen zählen zu den einkommensteuerpflichtigen Einkünften. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die auf den Abfindungsbetrag entfallenden Steuern einzubehalten, da es sich bei der Abfindungszahlung um Arbeitslohn i. S. d. § 38 Abs. 1 Abs. 3 Satz 1 EStG handelt (Anschluss an BFH, Beschluss v. 12.12.2011 - IX B 3/11; BAG, Urteil v. 21.11.1985 - 2 AZR 6/85).

Tenor

Der Kläger ist der eingelegten Berufung verlustig, soweit sie sich gegen die Abweisung der Klage mit den Anträgen zu 1) und 4) richtet.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 22.05.2014 - 2 Ca 1372/13 - wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Abweisung der Klage mit dem Antrag zu 3) richtet.

Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§§ 2, 19, 24, 34, 38 EStG;

Tatbestand

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz im Wesentlichen über den Einbehalt von Steuern hinsichtlich einer Abfindungszahlung.

Der Kläger war bei dem Beklagten - seinem Bruder - als Malergehilfe beschäftigt. Im Rahmen eines Kündigungsrechtsstreits schlossen die Parteien am 10.01.2013 einen Vergleich, der - soweit hier von Interesse - folgende Regelungen enthält:

1. 2. 3. 4.