Der Kläger ist der eingelegten Berufung verlustig, soweit sie sich gegen die Abweisung der Klage mit den Anträgen zu 1) und 4) richtet.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 22.05.2014 -
Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz im Wesentlichen über den Einbehalt von Steuern hinsichtlich einer Abfindungszahlung.
Der Kläger war bei dem Beklagten - seinem Bruder - als Malergehilfe beschäftigt. Im Rahmen eines Kündigungsrechtsstreits schlossen die Parteien am 10.01.2013 einen Vergleich, der - soweit hier von Interesse - folgende Regelungen enthält:
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