Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 6. August 2014 -
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Die Beteiligten streiten über die Berechtigung des beteiligten Landes, das von der Antragstellerin als freigestellte (Gesamt-) Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen aufgebaute Zeitguthaben auf der Basis der Dienstvereinbarung über gleitende Arbeitszeit zu reduzieren.
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