Die Parteien streiten über die Zahlung einer Pflegezulage.
Die Klägerin ist seit dem 1. April 1992 in dem von der Beklagten betriebenen E beschäftigt. Sie arbeitet dort seit 2 1/2 Jahren als stellvertretende Stationsschwester in der Abteilung "Psychologische Medizin".
Aufgrund § 2 des zwischen den Parteien am 3. Februar 1992 geschlossenen schriftlichen Dienstvertrages finden auf das Arbeitsverhältnis die Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrages in der für die Angestellten im Bereich der Evangelischen Kirche von Westfalen jeweils geltenden Fassung (
Die Klägerin erhält als gelernte Krankenschwester eine Vergütung gemäß VergGr. Kr. V a
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