Die Parteien streiten über die Zahlung einer Zulage.
Die Klägerin ist bei der Beklagten in einem Altenheim als Pflegerin beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der DSK-TV für Rheinland-Pfalz vom 13. August 1990 (DSK-TV) Anwendung, dessen § 2 lautet:
Anwendung des
Auf die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer nach § 1 finden zur Regelung ihrer Arbeitsbedingungen grundsätzlich die Bestimmungen des Bundesmanteltarifvertrages für Angestellte bei Bund und Ländern (
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