BAG - Urteil vom 21.03.2001
10 AZR 444/00
Normen:
BGB §§ 611, § 242 ; BAT Protokollerklärung Nr. 1 zu Anl. 1 b;
Fundstellen:
AuA 2002, 182
BB 2001, 1414
DB 2001, 1369
NJW 2001, 2276
NZA 2001, 782
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 17.05.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 199/99
LAG Rheinland-Pfalz, vom 02.03.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 997/99

Pflegezulage - Arbeitsmarktzulage - Gleichbehandlung

BAG, Urteil vom 21.03.2001 - Aktenzeichen 10 AZR 444/00

DRsp Nr. 2001/9071

Pflegezulage - Arbeitsmarktzulage - Gleichbehandlung

»Besteht ein Mangel an Pflegekräften und zahlt ein Arbeitgeber deshalb in Anlehnung an die tarifliche Regelung über eine Pflegezulage eine übertarifliche Zulage in entsprechender Höhe, um Pflegekräfte zu gewinnen oder im Betrieb zu erhalten (Arbeitsmarktzulage), so ist er nicht nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz verpflichtet, neu einzustellenden Pflegekräften diese Zulage zu gewähren, wenn nach seiner sachlich begründeten Prognose ein Mangel an Pflegekräften nicht mehr besteht.«

Normenkette:

BGB §§ 611, § 242 ; BAT Protokollerklärung Nr. 1 zu Anl. 1 b;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Zahlung einer Zulage.

Die Klägerin ist bei der Beklagten in einem Altenheim als Pflegerin beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der DSK-TV für Rheinland-Pfalz vom 13. August 1990 (DSK-TV) Anwendung, dessen § 2 lautet:

Anwendung des BAT

Auf die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer nach § 1 finden zur Regelung ihrer Arbeitsbedingungen grundsätzlich die Bestimmungen des Bundesmanteltarifvertrages für Angestellte bei Bund und Ländern (BAT) in seiner jeweils geltenden Fassung Anwendung.