I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
III. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 443,08 EURO festgesetzt.
IV. Die Berufung wird zugelassen.
Die Klägerin ist seit dem 4.2.1998 bei einer Bruttomonatsvergütung in Höhe von zuletzt 1.600,00 EUR bei der Beklagten als Verkäuferin beschäftigt. Sie beantragte Erholungsurlaub für die Zeit vom 16.11.2009 bis zum 21.11.2009, den die Beklagte bewilligte.
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