ArbG Berlin - Urteil vom 17.06.2010
2 Ca 1648/10
Normen:
BUrlG § 9; SGB V § 48;
Fundstellen:
AE 2010, 239
BB 2010, 1724
BB 2010, 1916
DB 2010, 1535
LAGE § 9 BUrlG Nr. 1
ZMV 2010, 273
ZTR 2010, 433

Pflege eines erkrankten Kindes im Urlaubszeitraum; Erlöschen des Urlaubsanspruches

ArbG Berlin, Urteil vom 17.06.2010 - Aktenzeichen 2 Ca 1648/10

DRsp Nr. 2010/12109

Pflege eines erkrankten Kindes im Urlaubszeitraum; Erlöschen des Urlaubsanspruches

Ist es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich, dass eine Arbeitnehmerin während eines bereits bewilligten Erholungsurlaubes wegen der Pflege eines erkrankten Kindes der Arbeit fernbleibt, so kommt es gleichwohl zum Erlöschen des Urlaubsanspruches im Umfang seiner Bewilligung. § 9 BUrlG ist hierauf nicht entsprechend anzuwenden. Da es nicht Zweck des § 45 SGB V ist, den Arbeitnehmer vor Vergütungseinbußen wegen der Pflege eines erkrankten Kindes zu schützen, kommt in diesem Falle auch kein Schadensersatzanspruch auf Nachgewährung von Erholungsurlaub in Betracht. Will der Arbeitnehmer Nachteile bei der Vergütung vermeiden, so ist er in diesem Falle gehalten, von der Arbeitsfreistellung nach § 45 SGB V keinen Gebrauch zu machen und das erkrankte Kind während des Urlaubszeitraumes zu pflegen.

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

III. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 443,08 EURO festgesetzt.

IV. Die Berufung wird zugelassen.

Normenkette:

BUrlG § 9; SGB V § 48;

Tatbestand:

Die Klägerin ist seit dem 4.2.1998 bei einer Bruttomonatsvergütung in Höhe von zuletzt 1.600,00 EUR bei der Beklagten als Verkäuferin beschäftigt. Sie beantragte Erholungsurlaub für die Zeit vom 16.11.2009 bis zum 21.11.2009, den die Beklagte bewilligte.