LAG Hamm - Urteil vom 28.10.2010
17 Sa 623/10
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; TVöD-S § 18.4 Abs. 1 S. 2; TVöD-S § 18.4 Abs. 5; ZPO § 829 Abs. 1; ZPO § 850a Nr. 2; ZPO § 850a Nr. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 10.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 169/10

Pfändungsschutz bei Sparkassensonderzahlung

LAG Hamm, Urteil vom 28.10.2010 - Aktenzeichen 17 Sa 623/10

DRsp Nr. 2011/2214

Pfändungsschutz bei Sparkassensonderzahlung

Der garantierte Anteil der Sparkassensonderzahlung nach § 18.4 TVöD-S unterliegt nicht dem Pfändungsschutz nach § 850 a Nr. 2, 4 ZPO.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 10.03.2010 – 8 Ca 169/10 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; TVöD-S § 18.4 Abs. 1 S. 2; TVöD-S § 18.4 Abs. 5; ZPO § 829 Abs. 1; ZPO § 850a Nr. 2; ZPO § 850a Nr. 4;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe des pfändbaren Arbeitsentgeltes der Klägerin im Monat November 2008.

Sie ist am 17.03.1951 geboren, einer Person unterhaltsverpflichtet und seit über vierzig Jahren bei der Beklagten als Teilzeitkraft tätig.

Nach der Abrechnung für November 2008 (Bl. 5 d.A.) bezog sie in diesem Monat nach der Entgeltgruppe 6 Stufe 6 ein Grundentgelt nebst Zulagen im weiteren Sinne von 1.598,00 € sowie den garantierten Anteil der S5 (SSZ) i.H.v. 1.277,34 €. Aufgrund eines vorliegenden Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses eines Gläubigers der Klägerin zahlte die Beklagte an diesen 447,05 € aus.