Von einer ausführlichen Darstellung des Prozessstoffes wird abgesehen, nachdem das Urteil des Landesarbeitsgerichts der Revision nicht unterliegt (§ 64 Abs. 4 Satz 2 ArbGG i.V.m. § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO). Stattdessen wird auf den Inhalt des angefochtenen arbeitsgerichtlichen Urteils verwiesen.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart - Kammern Aalen - vom 02.03.2004 -
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|