Die Klägerin hat gegen den Streitverkündeten, welcher bei der Beklagten seit 01. Dezember 2001 beschäftigt ist, einen Titel über insgesamt 3.733, EUR welcher aus einer Verbindlichkeit des Betriebes herrührt, die der Streitverkündete als Selbständiger einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, die Einkünfte des Streitverkündeten bei der Beklagten betreffend, ist am 08.04.2002 zugestellt worden, woraufhin die Beklagte mit Schreiben vom 07.05.2002 mitteilte, dass man die Forderung anerkenne, man jedoch nicht in der Lage sei, die Summe zu bezahlen, da Herr H noch sehr viele andere Verpflichtungen habe. Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Inhalt des Schreibens (Bl. 12 d. A.) verwiesen.
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