Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 23.09.2008 - 1 Ca 544/07 - wird zurückgewiesen.
Die Anschlussberufung der Beklagten wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass festgestellt wird, dass dem Kläger aufgrund des Sozialplans vom 26.07.2005 eine weitere Abfindung in Höhe von 11.180,44 € zusteht.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten um die Höhe einer Sozialplanabfindung sowie darum, ob diese im Wege einer Entgeltumwandlung in die betriebliche Altersversorgung einzuzahlen ist.
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