Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 19.04.2011 –
Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien begründete Arbeitsverhältnis nicht durch die von der Beklagten mit Schreiben vom 26.08.2010 ausgesprochene Kündigung aufgelöst wird.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die rechtliche Wirksamkeit einer personenbedingten Kündigung.
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