LAG Hamm - Urteil vom 25.09.2012
9 Sa 702/12
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2; ZPO § 138 Abs. 4;
Fundstellen:
EzA-SD 2013, 3
Vorinstanzen:
ArbG Herne, vom 11.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2616/11

Personenbedingte Kündigung wegen Minderleistung

LAG Hamm, Urteil vom 25.09.2012 - Aktenzeichen 9 Sa 702/12

DRsp Nr. 2012/21087

Personenbedingte Kündigung wegen Minderleistung

1. Eine auf Schlecht- oder Minderleistung des Arbeitnehmers beruhende Kündigung kann als personenbedingte Kündigung sozial gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Sphäre liegen, jedoch nicht von ihm verschuldet sein müssen, zu einer nach dem Vertrag vorausgesetzten Arbeitsleistung ganz oder teilweise nicht in der Lage ist.2. Dies gilt ewta, wenn der Arbeitnehmer die berechtigt in seine Leistungsfähigkeit nach erfolgter Einarbeitung gesetzten Erwartungen in erheblicher Weise unterschritten hat.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 11.04.2012, Az: 5 Ca 2616/11, wird zurückgewiesen.

Dem Kläger werden die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2; ZPO § 138 Abs. 4;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung, einen Beschäftigungsanspruch und einen Anspruch auf Abgabe eines Vertragsangebots.