1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Rostock vom 08.02.2013 -
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund arbeitgeberseitiger Kündigung vom 24.09.2010 am 10.10.2010 endete.
Der 1962 geborene Kläger war seit dem 12.05.2006 als "Second Engineer" und seit dem 17.06.2008 als "Chief Engineer" bei der Beklagten, die ihren Sitz in G., Italien hat, zu einem Bruttomonatsverdienst von zuletzt 7.819,00 € beschäftigt. Zum Inhalt des in Deutsch abgefassten Arbeitsvertrages wird auf die Anlagen K1 und K2 - BI.
11 ff. und 15 ff. der Akte - verwiesen. Soweit hier von Interesse heißt es in der Präambel:
"...
zwischen C ... (Beklagte)
und
Herrn K .... K .... (Kläger) ...
wird unter der Voraussetzung, dass
a)
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