LAG Köln - Urteil vom 18.05.2007
11 Sa 632/06
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 ; SGB IX § 84 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 26.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 2436/05

Personenbedingte Kündigung bei häufigen Kurzerkrankungen - keine vorherige Erkundigungspflicht des Arbeitgebers zum Gesundheitszustand - Durchführung des Eingliederungsmanagements keine Wirksamkeitsvoraussetzung der Kündigung

LAG Köln, Urteil vom 18.05.2007 - Aktenzeichen 11 Sa 632/06

DRsp Nr. 2007/14339

Personenbedingte Kündigung bei häufigen Kurzerkrankungen - keine vorherige Erkundigungspflicht des Arbeitgebers zum Gesundheitszustand - Durchführung des Eingliederungsmanagements keine Wirksamkeitsvoraussetzung der Kündigung

»1. Unterschiedliche Erkrankungen können den Schluss auf eine gewisse Krankheitsanfälligkeit des Arbeitnehmers zulassen und damit eine negative Prognose begründen (wie BAG, Urteil vom 10.11.2005 - 2 AZR 44/05, AP Nr. 42 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit).2. Vor Ausspruch einer krankheitsbedingten Kündigung ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, sich beim Arbeitnehmer nach dessen Gesundheitszustand zu erkundigen (im Anschluss an BAG, Urteil vom 17.06.1999 - 2 AZR 639/88, AP Nr. 37 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit; a. A. ArbG Berlin, Urteil vom 25.03.1976 - 26 Ca 210/75, DB 1976, 2072).3. Die Durchführung eines sog. betrieblichen Eingliederungsmanagements i. S. von § 84 Abs. 2 SGB IX ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die krankheitsbedingte Kündigung eines nicht schwerbehinderten Arbeitnehmers.«

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 ; SGB IX § 84 Abs. 2 ;

Tatbestand: