Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung der Beklagten, bei der der Kläger seit 04.06.1973 als gewerblicher Mitarbeiter in der Kocherei der Baumwollbleicherei im Werk K beschäftigt ist. Die Kündigung vom 09.02.2006 (Bl. 5 d. A.) wird von der Beklagten darauf gestützt, dass der Kläger nach früheren alkoholbedingten Ausfallzeiten erneut am 22.12.2005 und dann wieder am 20.01.2006 im Betrieb alkoholisiert angetroffen worden sei.
Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird abgesehen und auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils Bezug genommen, § 69 Abs. 2 ArbGG.
Der Kläger hat beantragt:
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 09.02.2006 zum 30.09.2006 nicht beendet ist.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat im angefochtenen Urteil die Klage in der Begründung abgewiesen,
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