LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 13.09.2007
4 Sa 35/07
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 30.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 486/06

Personenbedingte Kündigung bei Alkoholkrankheit - negative Zukunftsprognose aufgrund Entgiftungsmaßnahme

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.09.2007 - Aktenzeichen 4 Sa 35/07

DRsp Nr. 2008/9758

Personenbedingte Kündigung bei Alkoholkrankheit - negative Zukunftsprognose aufgrund Entgiftungsmaßnahme

Zur Verhinderung eines Rückfalls muss ein alkoholabhängiger Arbeitnehmer jeden Alkoholkonsum vermeiden; eine Entgiftungsmaßnahme deutet auf einen Rückfall hin und begründet eine negativen Zukunftsprognose, da mit weiteren Ausfällen zu rechnen ist.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung der Beklagten, bei der der Kläger seit 04.06.1973 als gewerblicher Mitarbeiter in der Kocherei der Baumwollbleicherei im Werk K beschäftigt ist. Die Kündigung vom 09.02.2006 (Bl. 5 d. A.) wird von der Beklagten darauf gestützt, dass der Kläger nach früheren alkoholbedingten Ausfallzeiten erneut am 22.12.2005 und dann wieder am 20.01.2006 im Betrieb alkoholisiert angetroffen worden sei.

Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird abgesehen und auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils Bezug genommen, § 69 Abs. 2 ArbGG.

Der Kläger hat beantragt:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 09.02.2006 zum 30.09.2006 nicht beendet ist.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat im angefochtenen Urteil die Klage in der Begründung abgewiesen,