Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 78 Abs. 2 SAPersVG i.V.m. § 92 a ArbGG hat keinen Erfolg.
1. Der Beteiligte zu 2 ist durch den angefochtenen Beschluss beschwert. Zwar hat das Oberverwaltungsgericht über die auch vom Beteiligten zu 2 eingelegte Beschwerde nicht ausdrücklich förmlich entschieden. Indem es jedoch die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen hat, hat es zugleich den zweitinstanzlichen Sachantrag des Beteiligten zu 2 abgelehnt, welcher - ebenso wie derjenige des Antragstellers - darauf gerichtet war, unter Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses dem Antrag auf zusätzliche Kostenerstattung zu entsprechen.
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