Die Parteien streiten über die Wirksamkeit zweier außerordentlicher Kündigungen des beklagten Landes.
Der Kläger wurde von dem beklagten Land am 24.06.1985 als Pflegehelfer bei den Medizinischen Einrichtungen der H-Universität D eingestellt. Seit dem 01.10.1991 ist er Pflegesekretär auf der Station R Seit dem 22.12.1994 ist er als Vertrauensmann der Schwerbehinderten vom Dienst freigestellt.
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