BAG - Beschluß vom 28.05.2002
1 ABR 35/01
Normen:
ZPO § 256 ; Nato-Truppenstatut Art. I Abs. 1 Art. III Abs. 5 Art. IX Abs. 4 ; Zusatzabkommen-Nato-Truppenstatut Art. 56 Abs. 9 ; Unterzeichnungsprotokoll zu Art. 56 Abs. 9 Zusatzabkommen-Nato-Truppenstatut ;
Fundstellen:
AuR 2003, 38
BB 2003, 160
BFHE 101, 232
NZA 2003, 1101
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 26.06.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 5 TaBV 24/99
ArbG Kaiserslautern, vom 27.05.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 632/99

Personalvertretungsrecht; Prozeßrecht - Stationierungsstreitkräfte; Mitbestimmung bei der Einstellung ziviler US-Staatsbürger; Feststellungsinteresse

BAG, Beschluß vom 28.05.2002 - Aktenzeichen 1 ABR 35/01

DRsp Nr. 2003/1435

Personalvertretungsrecht; Prozeßrecht - Stationierungsstreitkräfte; Mitbestimmung bei der Einstellung ziviler US-Staatsbürger; Feststellungsinteresse

»Ein US-Staatsbürger, der in Deutschland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, kann durch eine Einstellung von Seiten der Stationierungsstreitkräfte nicht zum Mitglied des zivilen Gefolges nach Art. I Abs. 1 b Nato-Truppenstatut werden. Das bedeutet nicht, daß er nur örtliche zivile Arbeitskraft iSd. Art. IX Abs. 4 Nato-Truppenstatut sein kann.« Orientierungssätze: 1. Die Einstellung eines Arbeitnehmers ist personalvertretungsrechtlich beendet, wenn er zwar tatsächlich weiterhin in der Dienststelle beschäftigt wird, aber auf eine Stelle gewechselt hat, deren Besetzung nicht beteiligungspflichtig ist. An der Feststellung, daß die ursprüngliche Einstellung dieses Arbeitnehmers beteiligungspflichtig war, besteht dann kein rechtliches Interesse mehr. 2. Ein Anspruch der Betriebsvertretung/des Personalrats auf Unterlassung der tatsächlichen Beschäftigung eines Arbeitnehmers setzt jedenfalls voraus, daß dieser auf einer Stelle beschäftigt wird, deren Besetzung beteiligungspflichtig ist.