Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 9. Juli 1996, mit dem dieses Gericht den erstinstanzlich ausgesprochenen Ausschluß der Beklagten aus dem Personalrat der Abteilung W. der Fachhochschule R. bestätigt hat (vgl. § 22 Abs. 1 des Landespersonalvertretungsgesetzes Rheinland-Pfalz, RPPersVG).
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
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