BAG - Urteil vom 07.11.2007
7 AZR 820/06
Normen:
BAT § 48a ; BPersVG § 107 ;
Fundstellen:
AP Nr. 2 zu § 107 BPersVG
ArbRB 2008, 134
AuR 2007, 439
AuR 2008, 195
BAGE 124, 356
JR 2009, 219
NZA 2008, 597
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 20.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 494/06
ArbG Berlin, vom 18.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 86 Ca 19722/05

Personalvertretungsrecht - Personalratsmitglied; Zusatzurlaub für Wechselschicht

BAG, Urteil vom 07.11.2007 - Aktenzeichen 7 AZR 820/06

DRsp Nr. 2008/5945

Personalvertretungsrecht - Personalratsmitglied; Zusatzurlaub für Wechselschicht

»Ein freigestelltes Personalratsmitglied hat einen Anspruch auf Zusatzurlaub für Wechselschichtarbeit nach § 48a BAT, wenn er ohne die Freistellung auf Grund seiner Arbeitsleistung einen Zusatzurlaubsanspruch erworben hätte.«

Orientierungssätze: 1. Nach § 107 BPersVG dürfen Mitglieder der Personalvertretungen wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt werden. Ein freigestelltes Personalratsmitglied ist daher urlaubsrechtlich so zu behandeln, als wäre es nicht freigestellt. 2. Einem freigestellten Personalratsmitglied steht Zusatzurlaub für Wechselschichtarbeit nach § 48a BAT zu, wenn es ohne die Freistellung einen Zusatzurlaubsanspruch erworben hätte. 3. Für die Entstehung und den Umfang des Zusatzurlaubsanspruchs kommt es nach § 48a Abs. 2 und Abs. 9 BAT darauf an, an wie vielen Arbeitstagen das Personalratsmitglied in dem dem Urlaubsjahr vorangegangenen Kalenderjahr Wechselschichtarbeit geleistet hätte, wenn es nicht freigestellt gewesen wäre.