I.
Die Verfahrensbeteiligten streiten darüber, ob dem antragstellenden Personalrat ein Mitbestimmungsrecht zusteht, wenn in den von dem Beteiligten geleiteten Kliniken eine DRK-Krankenschwester aufgrund eines Gestellungsvertrages mit ihrer Schwesternschaft neu beschäftigt ("eingestellt") wird.
In den Kliniken des Kreises H. war in der Zeit vom 15. Mai 1988 bis zum 15. Juli 1989 die Schwester M.H. tätig, die der DRK- Schwesternschaft A. in D. angehörte. Grundlage der Beschäftigung war ein Gestellungsvertrag zwischen dem Krankenhausträger und der Schwesternschaft, der den gesamten Pflegedienst und dessen Organisation einschloß. Es waren jedoch nur noch einige wenige DRK- Schwestern in den Kliniken beschäftigt. Auch wurde die Pflegedienstleitung seit 1975 nicht mehr von einer DRK-Oberin wahrgenommen.
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