Personalvertretung: Umfang des Unterrichtungsanspruchs
LAG Berlin, Urteil vom 02.03.1993 - Aktenzeichen 5 Sa 138/92
DRsp Nr. 2002/8066
Personalvertretung: Umfang des Unterrichtungsanspruchs
1. Im Falle der ordentlichen Kündigung eines Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber von sich aus dem Personalrat die maßgeblichen Gründe für die beabsichtigte Maßnahme mitzuteilen, wobei es grundsätzlich nicht genügt, diese nur pauschal, schlagwort- oder stichwortartig zu bezeichnen (§ 73 Abs. 1LPVG Berlin).2. Andernfalls ist eine ausgesprochene Kündigung gemäß § 108 Abs. 2BPersVG unwirksam.