LAG Köln - Beschluss vom 17.04.2002
7 TaBV 13/01
Normen:
BetrVG § 30 S. 2 ; BetrVG § 40 Abs. 1 ; BetrVG § 78 S. 2 ; BGB § 315 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 13.09.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 10 BV 151/00

Personalvertretung; Sitzungen; Dienstreisen

LAG Köln, Beschluss vom 17.04.2002 - Aktenzeichen 7 TaBV 13/01

DRsp Nr. 2003/4916

Personalvertretung; Sitzungen; Dienstreisen

»1. Es ist im Grundsatz nicht zu beanstanden, wenn die allgemeine Dienstreiseordnung eines großen Luftverkehrsunternehmens vorsieht, dass bei Dienstreisen nur Flüge der eigenen Linien oder von konzernverbundenen Unternehmen benutzt werden dürfen, dass bei der konkreten Buchung indessen zahlende Kunden regelmäßig absoluten Vorrang genießen. 2. Führt eine solche Regelung dazu, dass Mitglieder der Personalvertretung wegen häufiger Überbuchung bestimmter Flugverbindungen häufig zu spät zu den Sitzungen ihrer Gremien erscheinen, kommt eine Ausnahmeregelung zugunsten der Personalvertretungsmitglieder allenfalls dann in Betracht, wenn die Personalvertretung das Problem auch nicht durch eine zumutbare Anpassung ihrer Terminierungspraxis beseitigen kann.«

Normenkette:

BetrVG § 30 S. 2 ; BetrVG § 40 Abs. 1 ; BetrVG § 78 S. 2 ; BGB § 315 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten um die Modalitäten, unter denen die Mitglieder der antragstellenden P auf Kosten der Beteiligten zu 2) (Arbeitgeberin) zu ihren P anreisen können.